Satzung

UNSERE VEREINSSATZUNG

              UNSERE VEREINSSATZUNG


SATZUNG des Vereins 
„Ally hilft- Handeln, statt hoffen e.V. “-
Fassung vom 10.12.2021 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein „ Ally hilft- Handeln, statt hoffen! “ ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz Am Flur 27, 66606 St. Wendel.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke, sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterstützung von hilfsbedürftigen, benachteiligten Einzelpersonen verwirklicht und durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 
(1) Jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Minderjährige Mitglieder werden durch mindestens einen Erziehungsberechtigten vertreten. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
(2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Beginn der Mitgliedschaft ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
(3) Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.
(4) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, die ein volles Stimmrecht haben, ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen. Ein Vereinsheim oder etwas Ähnliches existiert aber aktuell (Stand November 2018) nicht.
(2) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Vereinstätigkeit verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(4) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, junge Erwachsene in Ausbildung, im FSJ oder Ähnlichem Studenten und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. 
(5) Der Vorstand kann darüber hinaus im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten dem Vorstand durch schriftliche Erklärung anzuzeigen.
(3) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere bei:
- groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes

- Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

- Zuwiderhandlungen gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins

- bei grobem unehrenhaftem Verhalten

- bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung, vor.

(4) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. 

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat das Recht Beschlüsse wieder aufzuheben.
(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

§ 7 Der Vorstand 
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwärterin/ dem Kassenwart.  Aus diesem Personenkreis sind jeweils zwei Personen gesamtvertretungsberechtigt. 
(2) Neben dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB  können bei Bedarf eine Schriftführerin/ein Schriftführer, eine Pressewärterin/ ein Pressewart und Beisitzer in den allgemeinen Vorstand gewählt werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
(4) Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung 
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3
- Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
(6) Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich, per E-Mail oder WhatsApp bzw. SMS, mindestens 7 Tage vorher zu den Sitzungen ein.
(7) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 3 der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Die Tagesordnung muss bei der Einladung nicht mitgeteilt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt. 
(8) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: 
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Genehmigung des Haushaltes
- die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 8 Tagen durch schriftliche oder telefonische Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann durch postalisches Schreiben, per E-Mail oder WhatsApp bzw. SMS erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 20 Prozent der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von Absatz 3 abgewichen werden. 
(5) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich und 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als dringlich zulässt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch über nicht angekündigte Tagesordnungspunkte Beschluss gefasst werden.
(6) Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
(7) Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird durch mindestens einen Erziehungsberechtigten ausgeübt. Beide Erziehungsberechtigte üben das Stimmrecht gemeinschaftlich aus.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 
(10) Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderungen der Satzung bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
(11) Nur zur Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(12) Über Mitgliederversammlungen und die darin gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/ dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Geschäftsführung 
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der/die Schriftführer(in) erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen.
(3) Die elektronische Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten der Mitglieder ausschließlich zu vereins- und verbandsinternen Zwecken ist zulässig. Veröffentlichungen von Namen, Lichtbildern und Vereinstätigkeiten von Mitgliedern auf der Vereinshomepage sind, sofern dem nicht schriftlich widersprochen wird, ebenfalls zulässig. Die Mitglieder erklären ausdrücklich Ihre Zustimmung.

§ 10 Kassenprüfung
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
(3) Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte und den Jahresabschluss des Vereins einmal jährlich. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§ 11 Haftungsbeschränkung 
(1) Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
(2) Ist der Vorstand ehrenamtlich, unentgeltlich oder im Rahmen des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG tätig, so haftet er gegenüber dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen.
(2) Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Kreisstadt St. Wendel‚ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder  mildtätige Zwecke bzw. zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.
(3) Über nicht in der Satzung festgehaltene Punkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Samstag, den 26. Januar 2019


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